Die kurze Antwort: Eine gesetzliche Mindestzahl gibt es nicht. Wie viele Bewerbungen Sie nachweisen müssen, legt Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter für Sie persönlich fest. Festgehalten wird die Zahl in Ihrer Eingliederungsvereinbarung oder Ihrem Kooperationsplan; verbindlich wird sie durch die Eingliederungsvereinbarung oder einen Bescheid, beim Jobcenter durch eine schriftliche Verpflichtung nach § 15a SGB II. Diese Zahl ist Ihr Maßstab, keine Zahl aus dem Internet.
Dieser Leitfaden zeigt, wo Ihre Zahl steht, wann sie verbindlich ist, wann ein fehlender Nachweis Folgen hat — und was Sie tun können, wenn Ihnen die verlangte Zahl unrealistisch erscheint.
Warum im Gesetz keine Zahl steht
Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich selbst aktiv um Arbeit bemühen — das gehört nach § 138 SGB III zur Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn. Wie oft und in welcher Form, lässt das Gesetz offen. Eine Ingenieurin in einem engen Fachmarkt und ein Sachbearbeiter in einer Großstadt haben sehr unterschiedliche Chancen auf passende Stellen; eine einheitliche Zahl würde beiden nicht gerecht.
Deshalb wird die Zahl im Einzelfall festgelegt. Im Gespräch mit Ihrer Vermittlungsfachkraft lohnt es sich, Ihre Lage zu schildern: Wie viele passende Stellen gibt es in Ihrem Feld und in Ihrer Region tatsächlich?
Wo Ihre Zahl steht
Arbeitslosengeld I
Wie oft und in welcher Form Sie sich bewerben, steht in Ihrer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 SGB III), die Sie mit Ihrer Agentur für Arbeit schließen. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann die Agentur die Eigenbemühungen per Bescheid festlegen (§ 37 Abs. 3 SGB III).
Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld)
Grundlage ist der Kooperationsplan (§ 15 SGB II), den Ihr Jobcenter mit Ihnen erstellt. Der Kooperationsplan hält die Schritte fest, ist aber selbst kein Bescheid. Verbindlich wird die Pflicht durch eine schriftliche Verpflichtung nach § 15a SGB II.
Legt das Jobcenter Ihre Eigenbemühungen auf diesem Weg fest, muss es angeben, welche Bemühungen Sie erbringen sollen, wie oft, in welcher Form und bis wann; Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein (§ 15a Abs. 4 SGB II).
Was das für Sie heißt
Lesen Sie Ihre Unterlagen genau. Steht dort etwa „fünf Bewerbungen pro Monat, nachzuweisen als Liste" — das ist nur ein Beispiel, keine Richtzahl —, dann ist genau das Ihre Pflicht. Ist Ihre Vorgabe unklar, fragen Sie nach und halten Sie die Antwort schriftlich fest.
Wann es ernst wird
Arbeitslosengeld I: Weisen Sie die von der Agentur verlangten Eigenbemühungen nicht nach, obwohl Sie über die Rechtsfolgen belehrt wurden, tritt eine Sperrzeit von zwei Wochen ein (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 SGB III) — aber nur, wenn Sie keinen wichtigen Grund hatten (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Gesetz verlangt also eine Aufforderung und eine Belehrung über die Folgen. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur verlangen zusätzlich, dass die Bemühungen konkret beschrieben und eine Frist für den Nachweis gesetzt wurde.
Grundsicherungsgeld: Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II mindert § 31a Abs. 1 das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Die Minderung wird aufgehoben, sobald Sie die Pflicht erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihr künftig nachzukommen. Sie entfällt, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Beides lässt sich vermeiden, indem Sie jede Bewerbung festhalten, wenn Sie sie abschicken — nicht am Monatsende aus dem Gedächtnis.
Wenn Ihnen die verlangte Zahl zu hoch erscheint
Sprechen Sie es früh an, nicht erst nach Ablauf der Frist. Ihre Vermittlungsfachkraft kann die Vorgabe anpassen, wenn es in Ihrem Feld schlicht nicht so viele passende Stellen gibt. Halten Sie das Gespräch und sein Ergebnis schriftlich fest.
Beim Arbeitslosengeld I hat das Bundessozialgericht eine Eingliederungsvereinbarung für nichtig gehalten, die umfangreiche Bewerbungspflichten auferlegte, aber keine konkrete Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget zusagte, etwa für Bewerbungs- oder Fahrtkosten (Urteil vom 4. April 2017, B 11 AL 5/16 R). Welche Kosten erstattet werden können, steht im Leitfaden Bewerbungskosten erstatten lassen.
Wurde Ihre Vorgabe per Bescheid festgelegt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Für einen Kooperationsplan oder eine Eingliederungsvereinbarung, die Sie unterschrieben haben, gilt das nicht.
Was als Bewerbung zählt
Eine Bewerbung ist eine Eigenbemühung unabhängig vom Ergebnis — eine dokumentierte Absage belegt Ihre Aktivität genauso wie eine offene Bewerbung. Ob auch Initiativbewerbungen oder Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge der Agentur auf Ihre Zahl angerechnet werden, regelt Ihre Vereinbarung oder Ihr Bescheid. Steht dazu nichts, fragen Sie nach.
Was ein einzelner Nachweis enthalten sollte, steht im Leitfaden Eigenbemühungen nachweisen.
So behalten Sie den Überblick
Wer sich über Monate bewirbt, verliert schnell den Faden: Wo habe ich mich beworben, wann, auf welchem Weg? Mit NextJobTailor halten Sie das fest, während Sie sich bewerben. Der Bewerbungs-Tracker speichert zu jeder Stelle, wann Sie sich beworben haben, auf welchem Weg — und Ihre Notizen dazu.
Daraus erstellen Sie mit einem Klick eine druckfertige Übersicht für einen gewählten Zeitraum — zum Unterschreiben und Einreichen bei Agentur oder Jobcenter.
Nachweis-Übersicht kostenlos anlegenHäufige Fragen
Gibt es eine Mindestzahl an Bewerbungen pro Monat?
Nein, nicht im Gesetz. Die Zahl legt Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter individuell fest. Festgehalten wird sie in Ihrer Eingliederungsvereinbarung oder Ihrem Kooperationsplan; verbindlich wird sie durch die Eingliederungsvereinbarung oder einen Bescheid, beim Jobcenter durch eine schriftliche Verpflichtung nach § 15a SGB II.
Ich habe noch eine Kündigungsfrist — muss ich schon Bewerbungen nachweisen?
Nachweisen müssen Sie, was Ihre Vereinbarung oder ein Bescheid von Agentur oder Jobcenter verlangt. Aber auch ohne Pflicht lohnt die Dokumentation: Wer schon während der Kündigungsfrist festhält, wo er sich beworben hat, startet ohne Lücken, falls später ein Nachweis verlangt wird. Was in den ersten Tagen nach der Kündigung zu tun ist, steht im Leitfaden Kündigung erhalten – die ersten Schritte.
Was passiert, wenn ich die Zahl einmal nicht schaffe?
Sprechen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft an, bevor die Frist abläuft, und halten Sie fest, warum es nicht geklappt hat. Beim Arbeitslosengeld I tritt eine Sperrzeit nur ein, wenn Sie keinen wichtigen Grund hatten (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Zählen Absagen mit?
Ja. Eine Bewerbung zählt unabhängig vom Ergebnis.
Muss ich das amtliche Formular verwenden?
Nur wenn Ihre Unterlagen das so festlegen. Das Formular der Bundesagentur fragt pro Bewerbung Monat, Arbeitgeber und Tätigkeit ab; Ihre Vermittlungsfachkraft kann im Einzelfall mehr verlangen.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Eingliederungsvereinbarung oder ein Bescheid, beim Jobcenter die schriftliche Verpflichtung nach § 15a SGB II, und die Auskunft Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihres Jobcenters. Ihr Kooperationsplan hält die Schritte fest, ist aber selbst kein Bescheid. Im Einzelfall entscheidet die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter; maßgeblich bleibt das Gesetz.