Das Wichtigste zuerst, weil daran die meisten Erstattungen scheitern: Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Kosten entstehen. Wer erst Bewerbungsfotos bezahlt und dann die Quittung einreicht, riskiert die Ablehnung – auch wenn alles andere stimmt. Sprechen Sie mit Ihrer Vermittlungsfachkraft, bevor Sie die nächste Bewerbungsrunde starten.
Alles Weitere ist gute Nachricht: Über das sogenannte Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit (bzw. das Jobcenter) viele Kosten übernehmen, die bei der Jobsuche entstehen. Die Rechtsgrundlage ist § 44 SGB III – für Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher: Bürgergeld) gilt sie über § 16 Abs. 1 SGB II entsprechend.
Wer kann die Förderung bekommen?
Gefördert werden können Sie, wenn Sie arbeitslos, von Arbeitslosigkeit bedroht oder ausbildungssuchend sind und eine versicherungspflichtige Beschäftigung anstreben. Ob Sie die Stelle selbst gefunden haben oder vermittelt wurden, spielt keine Rolle.
Zuständig ist:
- die Agentur für Arbeit, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder arbeitssuchend gemeldet sind,
- das Jobcenter, wenn Sie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehen.
Wichtig zu wissen: Es handelt sich um eine Ermessensleistung. Einen Rechtsanspruch auf Erstattung gibt es nicht – ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet Ihre Vermittlungsfachkraft im Einzelfall. Genau deshalb lohnt das Gespräch im Vorfeld: Wer eine Zusage hat, hat Planungssicherheit.
Welche Kosten können übernommen werden?
Typische Posten aus dem Vermittlungsbudget:
- Bewerbungsunterlagen: Bewerbungsfotos, Mappen, Druck, Porto – und die Erstellung der Unterlagen selbst.
- Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen: Bahn, Bus, bei eigenem Pkw eine Wegstreckenentschädigung; bei weiter Anreise ggf. auch Übernachtungskosten.
- Dokumente: beglaubigte Kopien, Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, Übersetzungen von Zeugnissen.
- Kosten rund um die Arbeitsaufnahme: in bestimmten Fällen sogar Umzugskosten oder Arbeitsmittel – auch nach Arbeitsaufnahme können bestimmte Kosten übernommen werden. Fragen Sie unbedingt vorher.
Eine Bedingung gilt immer: Die Kosten werden nur übernommen, soweit der Arbeitgeber sie nicht erstattet. Steht in der Einladung zum Vorstellungsgespräch etwas zur Kostenübernahme, klären Sie das zuerst – eine doppelte Erstattung ist nicht zulässig.
Mit welchen Beträgen können Sie rechnen?
Die Höhe legt Ihre Agentur fest; viele Agenturen arbeiten mit Pauschalen. In der Praxis üblich sind rund 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung, insgesamt häufig gedeckelt bei etwa 260 Euro pro Kalenderjahr. Die genauen Sätze unterscheiden sich jedoch von Agentur zu Agentur. Verlassen Sie sich nicht auf Zahlen aus dem Internet (auch nicht auf diese): Fragen Sie Ihre Vermittlungsfachkraft nach den für Sie geltenden Sätzen und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben, bevor Kosten entstehen.
So beantragen Sie die Erstattung – Schritt für Schritt
- Vor der Bewerbungsrunde das Gespräch suchen. Telefonisch, persönlich oder über das Kontaktformular: Sagen Sie Ihrer Vermittlungsfachkraft, dass Sie Bewerbungskosten über das Vermittlungsbudget geltend machen möchten, und fragen Sie, welche Kosten in welcher Höhe übernommen werden.
- Zusage festhalten. Ideal ist eine schriftliche Bestätigung oder ein Vermerk in Ihrer Eingliederungsvereinbarung.
- Antrag stellen. Das Formular bekommen Sie ausgehändigt oder zugesandt. Vieles geht inzwischen digital: über die eServices auf arbeitsagentur.de bzw. jobcenter.digital – Ihre Vermittlungsfachkraft muss Sie dafür einmalig freischalten. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen lassen sich digital besonders unkompliziert beantragen. Stellen Sie diesen Antrag spätestens am Tag des Gesprächs, besser früher.
- Nachweise sammeln und einreichen. Belege aufbewahren: Quittungen, Rechnungen, Tickets sowie eine Liste Ihrer Bewerbungen (bei Pauschalen genügt oft die Liste mit den Antworten der Unternehmen). Zeitnah einreichen.
- Erstattung erhalten. Die Zahlung geht auf das Konto, das Sie im Antrag angegeben haben.
Häufige Fragen
Kann ich Kosten nachträglich erstatten lassen?
In aller Regel nein. Das Vermittlungsbudget setzt voraus, dass die Übernahme vor Entstehung der Kosten geklärt wird. Reichen Sie Belege ohne vorherige Absprache ein, kann die Erstattung abgelehnt werden.
Ich bekomme kein Arbeitslosengeld – geht es trotzdem?
Ja, das ist möglich. Gefördert werden auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende – etwa in der Freistellung oder mit auslaufendem Vertrag. Entscheidend ist das Ziel einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, nicht der Leistungsbezug.
Zählen auch Online-Bewerbungen?
Ja, aber meist mit deutlich niedrigeren Pauschalen als schriftliche Bewerbungen. Die genauen Sätze legt Ihre Agentur fest – fragen Sie vorher.
Was ist mit Kosten für Software oder Dienste, die bei der Bewerbung helfen?
Das Vermittlungsbudget nennt ausdrücklich die „Erstellung von Bewerbungsunterlagen“ als förderfähig. Ob ein konkretes Angebot übernommen wird, entscheidet Ihre Vermittlungsfachkraft im Einzelfall. Fragen Sie mit einem konkreten Betrag und Zweck an, bevor Sie buchen.
Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld – was gilt jetzt?
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Für das Vermittlungsbudget ändert sich dadurch nichts Grundsätzliches: Zuständig bleibt Ihr Jobcenter, bestehende Bescheide bleiben gültig, die Formulare werden nach und nach umgestellt.
Gilt das auch für Stellen im EU-Ausland?
Ja – auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz kann gefördert werden.
Ein ehrlicher Hinweis in eigener Sache
NextJobTailor erstellt aus Ihrem vorhandenen Lebenslauf komplette, auf die jeweilige Stelle zugeschnittene Bewerbungspakete. Ob Ihre Agentur die Kosten übernimmt, entscheidet sie im Einzelfall – genau wie beim Vermittlungsbudget. Fragen Sie daher unbedingt vorher. Falls ja, erhalten Sie von uns zu jeder Zahlung eine ordentliche Rechnung, die Sie einreichen können. Das Beste: Während der Beta ist Ihr erstes vollständiges Bewerbungspaket kostenlos.
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Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Auskünfte Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihres Jobcenters und die dort geltenden Sätze. Stand: Juli 2026.