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Ratgeber

Eigenbemühungen nachweisen: Was seit Juli 2026 gilt

Stand: 23. Juli 2026

Wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, muss belegen, dass er sich aktiv um Arbeit bemüht. Das war schon immer so — aber seit dem 1. Juli 2026 hat sich etwas Wesentliches geändert: Die Anforderungen werden konkreter, und die Nachweise werden wichtiger. Dieser Leitfaden ordnet ein, was jetzt gilt, wo Ihre persönlichen Pflichten wirklich stehen und wie Sie Ihre Bewerbungen so dokumentieren, dass es keine Diskussionen gibt.

Vorweg, weil es die häufigste Verwirrung ist: Eine bundesweit einheitliche Liste, welche Angaben ein Nachweis enthalten muss, gibt es nicht. Was für Sie gilt, steht in Ihren eigenen Unterlagen — und genau deshalb lohnt es sich, die Systematik einmal zu verstehen.

Was Eigenbemühungen sind — und wo Ihre Pflichten stehen

„Eigenbemühungen" ist der Fachbegriff für alles, was Sie selbst unternehmen, um wieder in Arbeit zu kommen: Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen, Reaktionen auf Vermittlungsvorschläge, die Nutzung der Jobbörse, je nach Situation auch Schritte Richtung Weiterbildung oder Selbstständigkeit.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, findet die Grundlage in § 138 SGB III: Zur Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn gehört, dass man sich selbst aktiv bemüht. Wie oft und in welcher Form — das steht nicht im Gesetz, sondern in Ihrer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 SGB III), die Sie mit Ihrer Agentur für Arbeit schließen. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann die Agentur die Vorgaben per Bescheid festlegen.

Beim Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) ist es analog: Der Grundsatz des Forderns steht in § 2 SGB II, konkret wird es im Kooperationsplan (§ 15 SGB II), den Ihr Jobcenter mit Ihnen erstellt.

Die praktische Konsequenz: Nicht eine Vorlage aus dem Internet bestimmt, was Sie nachweisen müssen — sondern Ihre Eingliederungsvereinbarung, Ihr Kooperationsplan oder Ihr Bescheid. Lesen Sie diese Dokumente genau. Steht dort „fünf Bewerbungen pro Monat, nachzuweisen als Liste", dann ist das Ihr Maßstab.

Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat

Zum 1. Juli 2026 wurde das Bürgergeld durch die neue Grundsicherung abgelöst; die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, das der Bundestag im März 2026 beschlossen hat.

Für die Eigenbemühungen ist der Kern der Reform: Konkretisierung statt vager Formulierungen. Jobcenter sollen künftig genau festlegen, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum zu erbringen sind und wie der Nachweis zu führen ist. Ein allgemeines „Ich habe mich beworben" reicht dann nicht mehr — erwartet wird eine nachvollziehbare, belegbare Dokumentation.

Für Sie heißt das zweierlei. Erstens: Rechnen Sie damit, dass Ihr nächster Kooperationsplan oder Ihre nächste Vereinbarung präziser formuliert ist als bisher — mit Zahlen, Zeiträumen und Formvorgaben. Zweitens: Eine saubere, laufend geführte Bewerbungsdokumentation ist keine Fleißaufgabe mehr, sondern die direkte Absicherung Ihrer Leistung.

Was auf dem Spiel steht

Die Folgen eines fehlenden Nachweises sind gesetzlich geregelt und unterscheiden sich nach Leistungsart:

  • Arbeitslosengeld I: Weisen Sie geforderte Eigenbemühungen trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht nach, droht eine Sperrzeit von zwei Wochen (§ 159 Abs. 5 SGB III).
  • Grundsicherungsgeld: Hier gilt eine Pflichtverletzung nach § 31a SGB II — der Regelbedarf wird um 30 Prozent gemindert. Eine feste Dauer nennt das Gesetz nicht: Die Minderung läuft, bis Sie Ihre Pflichten erfüllen oder glaubhaft machen, sie künftig zu erfüllen.

Beides ist vermeidbar — mit derselben Maßnahme: dokumentieren, während Sie sich bewerben, nicht hinterher.

Das amtliche Formular: weniger, als viele denken

Die Bundesagentur für Arbeit stellt ein offizielles Formular „Nachweis von Eigenbemühungen" bereit, das Sie ausfüllen und über die BA-mobil-App an Ihre Vermittlungsfachkraft senden können. Es fragt neben Name und Kundennummer pro Bewerbung genau drei Angaben ab:

  • Monat der Bewerbung
  • Arbeitgeber
  • Tätigkeit beziehungsweise Beruf

Kein Tagesdatum, kein Bewerbungsweg, keine Rückmeldung — mehr verlangt das Formular selbst nicht. Aber Vorsicht mit der Schlussfolgerung „dann reicht das ja": Das Formular ist die Untergrenze, nicht die Obergrenze. Ihre Vermittlungsfachkraft kann im Einzelfall mehr verlangen — etwa eine Liste mit Datum, Ansprechpartner und Ergebnis, oder Belege wie Kopien der Anschreiben und Absageschreiben. Maßgeblich bleibt, was in Ihren Unterlagen steht und was mit Ihrer Vermittlungsfachkraft besprochen ist.

So dokumentieren Sie, dass nichts anbrennt

Aus der Beratungspraxis sind die typischen Gründe bekannt, an denen Nachweise scheitern — und alle drei sind vermeidbar:

Lückenhafte Einträge. Ein vollständiger Eintrag nennt mindestens Datum, Unternehmen und Position, idealerweise auch den Bewerbungsweg (Online-Portal, E-Mail, Post, persönlich) und den Stand („noch offen", „Absage", „Gespräch"). Damit sind Sie auch dann gerüstet, wenn Ihre Vermittlungsfachkraft mehr sehen will als das Minimalformular.

Nachträgliche Rekonstruktion. Wer am Ende des Monats aus dem Gedächtnis eine Liste zusammenstellt, produziert Lücken und Ungenauigkeiten — und genau das fällt auf. Tragen Sie jede Bewerbung ein, wenn Sie sie abschicken. Das echte Datum einer tatsächlich erfolgten Bewerbung dürfen Sie selbstverständlich auch nachträglich eintragen; nur erfinden dürfen Sie nichts.

Unleserliche oder unstrukturierte Listen. Handschriftliche Zettel sind erlaubt, führen aber schnell zu Rückfragen. Eine klar strukturierte Tabelle — digital geführt und bei Bedarf ausgedruckt — erspart die Diskussion.

Wenn Sie mit NextJobTailor arbeiten, passiert der erste Schritt nebenbei: Der Bewerbungs-Tracker hält zu jeder Stelle fest, wann Sie sich beworben haben, auf welchem Weg — und Ihre Notizen dazu. Die Dokumentation entsteht beim Bewerben selbst, nicht in einer Nachtschicht vor dem Termin.

Daraus erstellen Sie mit einem Klick eine druckfertige Übersicht für einen gewählten Zeitraum — zum Unterschreiben und Einreichen bei Agentur oder Jobcenter.

Übrigens: Bewerben kostet Geld — das können Sie sich erstatten lassen

Porto, Mappen, Fahrten zum Vorstellungsgespräch, auch die Erstellung von Bewerbungsunterlagen: Die Agentur für Arbeit kann solche Kosten aus dem Vermittlungsbudget übernehmen — aber nur, wenn Sie vor Entstehung der Kosten fragen. Wie das geht, steht im Leitfaden Bewerbungskosten erstatten lassen.

Häufige Fragen

Gibt es eine offizielle Liste, welche Angaben mein Nachweis enthalten muss?

Nein. Das amtliche BA-Formular fragt Monat, Arbeitgeber und Tätigkeit ab; darüber hinaus gilt, was Ihre Eingliederungsvereinbarung, Ihr Kooperationsplan oder Ihr Bescheid festlegt. Im Zweifel: Vermittlungsfachkraft fragen und die Antwort schriftlich festhalten.

Zählen auch Bewerbungen, die mit einer Absage endeten?

Ja. Eine Bewerbung ist eine Eigenbemühung unabhängig vom Ergebnis — eine dokumentierte Absage belegt Ihre Aktivität genauso wie eine offene Bewerbung.

Darf ich ein Datum nachtragen?

Das tatsächliche Datum einer wirklich erfolgten Bewerbung dürfen Sie nachtragen. Was Sie nicht dürfen: Bewerbungen erfinden oder Daten angeben, die nicht stimmen — Sie versichern mit dem Nachweis die Richtigkeit Ihrer Angaben.

Wie viele Bewerbungen muss ich pro Monat schreiben?

Das legt Ihre Agentur oder Ihr Jobcenter individuell fest — im Gesetz steht keine Zahl. Seit der Reform vom 1. Juli 2026 müssen diese Vorgaben konkret formuliert sein: Anzahl, Zeitraum und Form des Nachweises.

Ich beziehe (noch) keine Leistungen — betrifft mich das?

Die Nachweispflicht hängt am Leistungsbezug beziehungsweise an Ihrer Vereinbarung mit Agentur oder Jobcenter. Aber auch ohne Pflicht lohnt die Dokumentation: Wer in der Freistellung strukturiert festhält, wo er sich beworben hat, startet ohne Lücken, falls später ein Nachweis verlangt wird.

Was hat sich mit dem Grundsicherungsgeld für bestehende Bescheide geändert?

Die Leistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Bestehende Pflichten aus Ihrem Kooperationsplan gelten weiter; neue Pläne und Bescheide werden die konkreteren Vorgaben der Reform enthalten. Verbindlich ist immer Ihr eigenes Dokument.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihr Bescheid, Ihre Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise Ihr Kooperationsplan und die Auskunft Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihres Jobcenters.