Die Nachricht ist da: Ihr Arbeitsverhältnis endet. In den ersten Tagen ist vieles gleichzeitig zu tun, und einiges davon hat eine Frist. Diese Seite sortiert, was wann wichtig ist – damit Sie in Ruhe die nächste Stelle suchen können, statt Fristen hinterherzulaufen.
1. Melden Sie sich arbeitsuchend – mit Frist
Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Das gilt auch, wenn Sie noch arbeiten. Für ein betriebliches Ausbildungsverhältnis gilt diese Pflicht nicht.
- Drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses – spätestens dann.
- Drei Tage, nachdem Sie vom Ende wissen – wenn Sie es kurzfristiger erfahren.
- Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen.
Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld, es sei denn, es lag ein wichtiger Grund vor (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III). Rechtsgrundlage der Meldepflicht ist § 38 Abs. 1 SGB III.
Die Meldung ist online, telefonisch unter 0800 4 555500 oder persönlich möglich. Nutzen Sie dafür nur einen dieser Wege.
2. Arbeitslos melden ist ein zweiter Schritt
Die Meldung als arbeitsuchend ersetzt nicht die Meldung als arbeitslos. Arbeitslos melden können Sie sich frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit, spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Melden Sie sich später, wird Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung gezahlt, und auch nur, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Notieren Sie sich beide Termine.
3. Aufhebungsvertrag: vor der Unterschrift beraten lassen
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe auslösen: in der Regel zwölf Wochen, in bestimmten Fällen sechs oder drei (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III). Sie tritt nicht automatisch ein; ein wichtiger Grund kann sie ausschließen. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben – bei der Agentur für Arbeit oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.
4. Unterlagen sichern, solange Sie noch Zugang haben
- Arbeitszeugnis: Fordern Sie ein qualifiziertes Zeugnis an. Wenn das Ende noch weit weg ist, hilft ein Zwischenzeugnis schon für die ersten Bewerbungen.
- Eigene Erfolge notieren: Projekte, Zahlen, Verantwortung – jetzt, solange Sie sich an die Details erinnern. Das ist später das Material für Lebenslauf und Gespräch.
- Kontakte: Kolleginnen, Kunden, Partner, die Sie empfehlen würden.
5. Weiterbildung früh ansprechen
Die Agentur für Arbeit kann Weiterbildung auch fördern, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden – nicht erst, wenn sie eingetreten ist (§ 81 SGB III). Die Förderung läuft über den Bildungsgutschein. Einen Anspruch darauf gibt es nicht; ob sie notwendig ist, wird im Beratungsgespräch entschieden. Sprechen Sie es bei Ihrer Meldung an.
6. Von Anfang an den Überblick behalten
Wer sucht, bewirbt sich bald auf viele Stellen gleichzeitig. Schon nach wenigen Wochen ist schwer zu sagen: Was habe ich wohin geschickt, wann, und was habe ich dort geschrieben? Und wer Arbeitslosengeld bezieht, kann seine Bewerbungen nachweisen müssen.
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Kostenlos startenKurz zusammengefasst – Ihre ersten Tage
- Arbeitsuchend melden – spätestens drei Monate vorher, sonst binnen drei Tagen.
- Den Termin für die Meldung als arbeitslos notieren.
- Keinen Aufhebungsvertrag ohne Beratung unterschreiben.
- Arbeitszeugnis anfordern, Erfolge und Kontakte notieren.
- Weiterbildung bei der Meldung ansprechen.
- Bewerbungen von Anfang an festhalten.
Häufige Fragen
Muss ich mich melden, obwohl ich noch arbeite?
Ja. Die Pflicht hängt daran, dass Sie das Ende kennen, nicht daran, ob Sie noch arbeiten.
Ich bin freigestellt. Gilt die Frist trotzdem?
Ja. Entscheidend ist das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet – nicht die Freistellung.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe?
Melden Sie sich sofort. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen, es sei denn, Sie hatten einen wichtigen Grund.
Kann ich schon vor der Arbeitslosigkeit eine Weiterbildung beginnen?
Möglich ist eine Förderung auch, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Ob sie bewilligt wird, entscheidet die Agentur im Beratungsgespräch.
Keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die Agentur für Arbeit; maßgeblich bleibt das Gesetz. Stand: 5. Oktober 2026
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